Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr beurteilt (ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSS- HART/MARTIN RÖHL, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu den §§ 29-31 N 2). Der Beschwerdeführer beantragt die Prüfung, ob durch seine Teilnahme an einem Verkehrsunterricht die Entzugsdauer reduziert werden könne. Diese Frage ist Gegenstand des Sachentscheids, im Vollstreckungsverfahren ist die beantragte Prüfung ausgeschlossen. Auf dieses Begehren ist daher nicht einzutreten. Eine vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises gemäss Art.