56 Vollstreckung des Führerausweisentzugs - Die vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises nach der Teilnahme an einer anerkannten Nachschulung (Art. 17 Abs. 1 SVG) ist keine Vollstreckungsverfügung und wird im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid nicht geprüft. - Die Praxis des Strassenverkehrsamts, wonach bei der Festsetzung des Entzugsbeginns nach Rechtsmittelverfahren, welche über sechs Monate dauern, eine maximale Frist von zwei Monaten (55-60 Tagen) ab Rechtskraft des Sachentscheids gewährt wird, ist im Rahmen