Der Entzug der elterlichen Sorge ist der stärkstmögliche Eingriff in die Elternautonomie, weshalb an die Voraussetzungen ein besonders strenger Massstab anzulegen ist. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips müssen mildere Massnahmen resp. zulässige Kombinationen von solchen erfolglos geblieben sein oder von vornherein als ungenügend erscheinen; mithin muss auch die Handhabung der Restaufgaben bei einem (allenfalls durch eine Beistandschaft flankierten) Obhutsentzug das Wohl des Kindes gefähr-