62 Art. 311 Abs. 1 ZGB; Einem Kindsvater, der die Kindsmutter vorsätzlich und ohne erkennbaren Grund tötet, ist die Kompetenz, Entscheidungen im Kindeswohl zu treffen, abzusprechen. Erscheint ein Zusammenleben von Vater und Kinder zumindest bis zur Volljährigkeit der Kinder wegen des Strafvollzugs des Vaters undenkbar, ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, dass der Kindsvater die elterliche Sorge betreffende Entscheidungskompetenzen wahrnehmen kann. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 27. Mai 2013 in Sachen A. M. (XBE.2013.1). Aus den Erwägungen