Infolge der fehlenden Unterschrift der Vorinstanz ist die Vereinbarung formell kein gemeinsamer Antrag aller Parteien (vgl. dazu § 13 Abs. 2 VRPG). Eine Beurteilung der Anträge in Anwendung von § 19 VRPG ist daher nicht zulässig. Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 Zivilrecht 365 I. Zivilrecht A. Familienrecht