Letztlich führte der Verzicht auch dazu, dass – nach weiteren Abklärungen – für die Verwendung eines Alternativrohstoffs (Altspeiseöl) kein neues Baugesuch eingereicht und kein neuer Umweltverträglichkeitsbericht erstellt werden musste. Ohne den Meinungsumschwung der Beschwerdeführerin wäre ihre Verwaltungsbeschwerde nicht gegenstandslos geworden. Ihr Verzicht auf die Verarbeitung von tierischen Fetten war entscheidend für die Aufhebung der Baueinstellung. Materiell hat somit die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit der Verwaltungsbeschwerde veranlasst, formell der Gemeinderat. Das gilt es bei der Kostenauflage zu berücksichtigen.