360 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Verfahren eingehalten und in jedem Fall vorgängig ein Projektände- rungsgesuch erarbeitet und – soweit notwendig – der UVB ergänzt. Erst der Verzicht auf die Verarbeitung von tierischen Fetten führte zum Beschluss des Gemeinderats vom 7. Januar 2013, die Bauein- stellungsverfügung vom 12. November 2012 aufzuheben. Letztlich führte der Verzicht auch dazu, dass – nach weiteren Abklärungen – für die Verwendung eines Alternativrohstoffs (Altspeiseöl) kein neu- es Baugesuch eingereicht und kein neuer Umweltverträglichkeits- bericht erstellt werden musste. Ohne den Meinungsumschwung der Beschwerdeführerin wäre ihre Verwaltungsbeschwerde nicht gegenstandslos geworden. Ihr Verzicht auf die Verarbeitung von tierischen Fetten war entscheidend für die Aufhebung der Baueinstellung. Materiell hat somit die Be- schwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit der Verwaltungsbe- schwerde veranlasst, formell der Gemeinderat. Das gilt es bei der Kostenauflage zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ist bei der Verle- gung der Parteikosten vom Grundsatz in § 32 Abs. 3 VRPG nicht ab- gewichen, wonach als unterliegende Partei gilt, wer auf andere Weise als durch Rückzug eines Rechtsmittels dafür sorgt, dass ein Verfah- ren gegenstandslos wird. Indem sie die Beschwerdeführerin als hälf- tig obsiegend betrachtete, hat sie den ihr zustehenden weiten Ermes- sensspielraum nicht überschritten. Die Verrechnungspraxis (AGVE 2009, S. 279 f.; 2012, S. 224 ff.) ergab schliesslich, dass der Beschwerdeführerin bei hälftigem Obsiegen/Unterliegen keine Parteikosten zugesprochen werden konnten. (...) 61 Vergleich Ein Vergleich im Beschwerdeverfahren setzt eine Einigung aller Parteien voraus, einschliesslich der Vorinstanz. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. November 2013 in Sa- chen A. AG gegen Gemeinderat B. und BVU (WBE.2013.277). 2013 Verwaltungsrechtspflege 361 Aus den Erwägungen 4.3. Ein Vergleich im öffentlichen Recht kann praxisgemäss zum Urteil erhoben werden, wenn er sich als gesetzmässig erweist und allfällige Zugeständnisse der Parteien innerhalb des Spielraums blei- ben, den das Gesetz ohnehin gewährt (vgl. AGVE 1991, S. 383 f.; 1982, S. 287). Die Vereinbarkeit des Vergleichs mit den öffentlichen Interessen prüft das Verwaltungsgericht summarisch (§ 19 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen (§ 19 Abs. 2 VRPG). Infolge der fehlenden Unterschrift der Vorinstanz ist die Verein- barung formell kein gemeinsamer Antrag aller Parteien (vgl. dazu § 13 Abs. 2 VRPG). Eine Beurteilung der Anträge in Anwendung von § 19 VRPG ist daher nicht zulässig. Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 Zivilrecht 365 I. Zivilrecht A. Familienrecht 62 Art. 311 Abs. 1 ZGB; Einem Kindsvater, der die Kindsmutter vorsätzlich und ohne erkennba- ren Grund tötet, ist die Kompetenz, Entscheidungen im Kindeswohl zu treffen, abzusprechen. Erscheint ein Zusammenleben von Vater und Kin- der zumindest bis zur Volljährigkeit der Kinder wegen des Strafvollzugs des Vaters undenkbar, ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, dass der Kindsvater die elterliche Sorge betreffende Entscheidungskom- petenzen wahrnehmen kann. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 27. Mai 2013 in Sachen A. M. (XBE.2013.1). Aus den Erwägungen 3.2. Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kin- desschutzbehörde die elterliche Sorge, wenn die Eltern wegen Un- erfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszu- üben bzw. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich geküm- mert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben (Art. 311 Abs. 1 ZGB). Der Entzug der elterlichen Sorge ist der stärkstmögliche Eingriff in die Elternautonomie, weshalb an die Voraussetzungen ein besonders strenger Massstab anzulegen ist. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips müssen mildere Massnahmen resp. zulässige Kombinationen von solchen erfolglos geblieben sein oder von vornherein als ungenügend erscheinen; mithin muss auch die Handhabung der Restaufgaben bei einem (allenfalls durch eine Bei- standschaft flankierten) Obhutsentzug das Wohl des Kindes gefähr-