Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer, nachdem ihnen die Vorinstanz im Schreiben vom 11. April 2012 einen "raschen" Entscheid im Rahmen der Möglichkeiten zugesichert hatte, einer Abmahnungspflicht unterstanden, wie dies von der Beschwerdegegnerin gefordert wird. Diese 358 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013