Eine Abmahnungspflicht trifft den Beschwerdeführer grundsätzlich jedoch nicht. Sie ist auch nicht Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da gegen die Verzögerung eines Entscheides ohne Vorliegen besonderer Eintretensvoraussetzungen die Beschwerde möglich ist. Das schliesst indessen nicht aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der materiellen Beurteilung gewürdigt wird. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer, nachdem ihnen die Vorinstanz im Schreiben vom 11. April 2012 einen "raschen" Entscheid im Rahmen der Möglichkeiten zugesichert hatte, einer Abmahnungspflicht unterstanden, wie dies von der Beschwerdegegnerin gefordert wird.