unaufgefordert zu sorgen. Das Verhalten eines Beschwerdeführers kann jedoch bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt oder nicht, gewürdigt werden. Es gehört nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu den Pflichten eines Privaten, im Rahmen der prozessualen Sorgfaltspflicht festgestellte Verfahrensmängel anzuzeigen (BGE 125 V 373, Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2012 [9C_502/2012]). Eine Abmahnungspflicht trifft den Beschwerdeführer grundsätzlich jedoch nicht.