Angesichts der Art des Verfahrens, der betroffenen Rechtsgüter sowie dem Umfang und der Komplexität der Sachverhalts- und Rechtsfragen liegt die Dauer dieses Verfahrensabschnitts über der Grenze des Angemessenen und verletzt das Beschleunigungsgebot. Daran ändert die Überlastung der Sachbearbeiter nichts, da auch eine chronische Überlastung der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden keine übermässig lange Verfahrensdauer rechtfertigen kann (BGE 107 Ib 160, Erw. 3c). Die Reaktion der Vorinstanz mit der raschen Zustellung des Entscheids nach Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde zeigt, dass einem sofortigen Entscheid nichts entgegenstand.