Die verbliebene streitgegenständliche Entscheidung (Erstellen eines Kamins) war nicht von besonderer Schwierigkeit. Mit dem Schreiben vom 11. April 2012 kündigte die Vorinstanz deshalb auch einen "raschen" Entscheid an. Festzuhalten ist, dass seit dieser Mitteilung im Verfahren über ein Jahr lang keine Aktivitäten feststellbar sind. 2013 Verwaltungsrechtspflege 357