Zudem haben die Beschwerdeführer durch zahlreiche Anträge zum erheblichen Verfahrensaufwand beigetragen und den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sie bei der Vorinstanz die Verfahrensdauer je beanstandet hätten. 2.5. Substantiiert machen die Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung ab April 2012 geltend, als der Sachbearbeiter den Parteien den Hauptentscheid in der Sache in Aussicht stellte. Nach Abschluss der Instruktion und Ablehnung des Vergleichsvorschlags vom 29. November 2011 war das Verfahren vor der Vorinstanz spruchreif. Die verbliebene streitgegenständliche Entscheidung (Erstellen eines Kamins) war nicht von besonderer Schwierigkeit.