Die Abklärungen der Geruchsimmissionen bzw. Emissionen nach der Luftreinhalteverordnung erforderten auch vorliegend umfangreiche technische Abklärungen und Berichte, Gutachten und Überprüfungen durch die kantonale Fachstelle. Hinzu kommt hier, dass das Beschwerdeverfahren ab 2009 zur Durchführung von Messungen an der erneuerten Anlage im Einverständnis der Beschwerdeführer sistiert war. Zudem haben die Beschwerdeführer durch zahlreiche Anträge zum erheblichen Verfahrensaufwand beigetragen und den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sie bei der Vorinstanz die Verfahrensdauer je beanstandet hätten.