Im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens wurde die alte Gebindereinigungsanlage im Betrieb der C. AG definitiv ausser Betrieb genommen und eine neue Anlage installiert. Dies geschah im Rahmen einer Sanierung nach Art. 16 Abs. 1 USG. Es liegt in der Natur einer umweltschutzrechtlichen Sanierung, dass sie zu zeitaufwändigen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessverfahren führen kann. Die Abklärungen der Geruchsimmissionen bzw. Emissionen nach der Luftreinhalteverordnung erforderten auch vorliegend umfangreiche technische Abklärungen und Berichte, Gutachten und Überprüfungen durch die kantonale Fachstelle.