scheidausarbeitung mehrmals wegen anderen dringenden Geschäften unterbrechen müssen. Die Unterbrechung sei aus sachlichen Gründen wegen der Beschäftigung mit priorisierten Grossprojekten erklärbar. 2.4. Die Verfahrensdauer bis und mit Frühjahr 2012 wird von den Beschwerdeführern nur allgemein kritisiert, jedoch nicht substantiiert gerügt. Die Rüge wäre auch unbegründet. Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen einer Sanierungsverfügung der Gemeinde D. in das Beschwerdeverfahren vor dem BVU beigeladen. Im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens wurde die alte Gebindereinigungsanlage im Betrieb der C. AG definitiv ausser Betrieb genommen und eine neue Anlage installiert.