2.3. Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf AGVE 2008, S. 478 die Abweisung der Beschwerde. Nach dieser Rechtsprechung könne eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nur gutgeheissen werden, wenn die Betroffenen ihre Pflicht zur (Ab-) Mahnung bzw. Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vor Ergreifung des diesbezüglichen Rechtsmittels erfüllt haben. Eine solche Rügepflicht ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau-