MEICHSSNER, a.a.O., S. 175 f.). 59 Rechtsverzögerung - Die vorgängige Abmahnung durch den Beschwerdeführer ist keine Eintretensvoraussetzung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. - Die unterbliebene Anzeige von Verfahrensfehlern im Verwaltungsverfahren ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Oktober 2013 in Sachen A. und B. gegen C. AG, Gemeinderat D. und BVU (WBE.2013.270). Aus den Erwägungen