5.5. 5.5.1. Sodann ist zu prüfen, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hinreichend beachtet wurde. Die Bewegungsfreiheit darf gemäss Gesetzestext nur eingeschränkt werden, "wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen" (Art. 383 Abs. 1 ZGB). 5.5.2. Insbesondere aufgrund der möglichen Gefährdung Dritter – also Klinikpersonal und Mitpatienten – war es notwendig, den Beschwerdeführer von anderen Personen abzuschirmen. Es ist nicht ersichtlich, welche weniger einschneidende Massnahme hätte ergriffen werden können, um Dritte vor dem Beschwerdeführer zu schützen.