davon auszugehen, dass bei Austritt des Beschwerdeführers aus dem Rehahaus Effingerhort eine Nachbetreuung vorzusehen ist. Die Kompetenz betreffend Entlassungszuständigkeit und Regelung der Nachbetreuung darf im vorliegenden Fall nicht auseinanderfallen. 6.4.3. Es ist somit abschliessend festzustellen, dass das Familiengericht Z. für die Entlassung und Anordnung einer Nachbetreuung zuständig ist. 13 Behandlung ohne Zustimmung - Urteilsunfähigkeit betreffend Behandlung ohne Zustimmung mit einem zusätzlichen Medikament trotz grundsätzlicher Krankheitseinsicht (Erw. 4.3.)