nicht dem Willen des kantonalen Gesetzgebers entsprochen haben (vgl. Erw. 6.3.2. f. hiervor). Das kantonale Recht präzisiert Art. 428 Abs. 2 ZGB in dem Sinne, dass einzig bei Einrichtungen mit ärztlicher Leitung eine Übertragung der Zuständigkeit für die Entlassung an die Einrichtung zulässig ist. Andernfalls würde das Familiengericht faktisch im Voraus auf die Anordnung einer Nachbetreuung verzichten, was nicht zulässig sein kann, insbesondere in den Fällen, in denen eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen ist, was bei Alkoholabhängigkeit regelmässig der Fall ist. 6.4. 6.4.1. Das Rehahaus Effingerhort ist eine Einrichtung ohne ärztliche Leitung.