Im letzteren Fall ist eine Übertragung der Zuständigkeit für die Entlassung an die Einrichtung gemäss Art. 428 Abs. 2 ZGB nicht sachgerecht, denn dies würde bedeuten, dass die Einrichtung für die Entlassung und das Familiengericht für die Anordnung einer Nachbetreuung zuständig sind. Ein Auseinanderfallen der Kompetenzen wäre unpraktikabel und kann 64 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013