ZGB hält fest, dass in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte die Nachbetreuung festlegen. Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung richtet sich die Nachbetreuung in Einrichtungen ohne ärztliche Leitung nach § 67m EG ZGB, d.h. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. das Familiengericht (§ 59 Abs. 1 EG ZGB) ist zuständig für die Anordnung der Nachbetreuung. Im letzteren Fall ist eine Übertragung der Zuständigkeit für die Entlassung an die Einrichtung gemäss Art.