Liegt die Entlassungszuständigkeit bei der Einrichtung, soll diese auch die Nachbetreuung festlegen (§ 67l Abs. 1 EG ZGB). Wenn hingegen die Entlassungszuständigkeit bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde liegt, entscheidet diese gestützt auf die ärztliche Beurteilung über die Anordnung der Nachbetreuung (§ 67m Abs. 1 EG ZGB). 6.3.4. § 67l Abs. 1 EG ZGB hält fest, dass in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte die Nachbetreuung festlegen.