Sofern es zu keiner sachgerechten schriftlichen Vereinbarung über die Nachbetreuung kommt, entscheidet die für die Entlassung zuständige Stelle über die Nachbetreuung (§ 67k Abs. 3 EG ZGB). 6.3.3. Dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmungen kann entnommen werden, dass die Zuständigkeit der Anordnung einer Nachbetreuung an die Entlassungszuständigkeit angeknüpft werden soll: Liegt die Entlassungszuständigkeit bei der Einrichtung, soll diese auch die Nachbetreuung festlegen (§ 67l Abs. 1 EG ZGB).