6.3. 6.3.1. Die Regelung der Nachbetreuung überlässt das Bundesrecht dem Kanton. Bezüglich der Voraussetzungen der Delegation der Entlassungszuständigkeit macht das Bundesrecht keine Vorgaben. 6.3.2. Das kantonale Recht regelt die Nachbetreuung in den §§ 67k, l und m EG ZGB. § 67k EG ZGB hält allgemeine Grundsätze fest. So sieht § 67k Abs. 1 EG ZGB vor, dass bei Rückfallgefahr beim Austritt eine Nachbetreuung vorzusehen ist. Sofern es zu keiner sachgerechten schriftlichen Vereinbarung über die Nachbetreuung kommt, entscheidet die für die Entlassung zuständige Stelle über die Nachbetreuung (§ 67k Abs. 3 EG ZGB).