lung der Nachbetreuung verpflichtet, selbst wenn eine solche Verpflichtung dem Wortlaut der Bestimmung nicht explizit zu entnehmen ist. Wie die Nachbetreuung ausgestaltet wird, schreibt das Bundesrecht nicht vor und ist entsprechend den kantonalen Gesetzgebern überlassen (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: a.a.O., Art. 437 N 5 f.). 2013 Fürsorgerische Unterbringung 63