MARIO ETZENSBERGER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 428 N 8 f.). Weitere Hinweise, unter welchen Voraussetzungen die Entlassungszuständigkeit im Einzelfall an die Einrichtung übertragen werden kann, lassen sich aus dem Bundesrecht nicht ableiten. 6.2.3. In Art. 437 ZGB wird die Kompetenz zur Regelung der Nachbetreuung an die Kantone delegiert. In Abs. 2 der genannten Bestimmung wird darauf hingewiesen, dass die Kantone neben und innerhalb der Regelung der Nachbetreuung ambulante Massnahmen vorsehen können. Gemäss THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER werden die Kantone mit Art. 437 ZGB zur Rege-