428 Abs. 2 ZGB). Die Möglichkeit der Delegation der Entlassungszuständigkeit entspricht der geltenden Praxis. Damit soll sichergestellt werden, dass der Patient sofort entlassen wird, wenn dies aus medizinischer Sicht möglich ist, und die Klinik nicht zuerst einen Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellen muss. Die Übertragung kann nur im Einzelfall erfolgen und nicht in einer generell-abstrakten Norm festgehalten werden (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7064; THOMAS GEISER/ MARIO ETZENSBERGER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 428 N 8 f.).