6.2.2. Wie im früheren Recht richtet sich die Zuständigkeit für die Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung danach, wer die Unterbringung angeordnet hat. Hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Unterbringung angeordnet, ist sie gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB grundsätzlich auch für die Entlassung zuständig. Wurde die Unterbringung von einem Arzt angeordnet, entscheidet die Einrichtung über die Entlassung (Art. 429 Abs. 3 ZGB). Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen kann (Art. 428 Abs. 2 ZGB).