Folglich wurde beim Beschwerdeführer bereits mehrfach ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Mit Blick auf diese klare medizinische Diagnose sowie des von der Beiständin geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers und der vom Rehahaus Effingerhort geschilderten Situation steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Alkoholabhängigkeit und somit an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet. 3.-5. (…) 6. 6.1. Dispositivziffer 2 des Entscheids des Familiengerichts Z. überträgt die Zuständigkeit für die Entlassung des Beschwerdeführers dem Rehahaus Effingerhort.