und N 275 ff.). Die Alkoholabhängigkeit als psychische Störung ist somit als medizinischer Terminus klar definiert, weshalb die rechtsanwendende Instanz bei der Beurteilung, ob eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt, daran gebunden ist. 2.3. 2.3.1. Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 ausgeführt, steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren an einer Alkoholabhängigkeit leidet. Als Folge der langjährigen Alkoholabhängigkeit hat sich beim Beschwerdeführer 2013 Fürsorgerische Unterbringung 61