2013 Fürsorgerische Unterbringung 59 die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung in der Stiftung Satis weiterhin erfüllt sind. 12 Übertragung der Entlassungszuständigkeit gemäss Art. 428 Abs. 2 ZGB Es ist unzulässig, dass das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit an eine Einrichtung ohne ärztliche Leitung überträgt, da die Anordnung einer Nachbetreuung nur durch das Familiengericht möglich ist. Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 29. Januar 2013 in Sachen B.F. gegen den Entscheid des Familiengerichts Z. (WBE.2013.25). Aus den Erwägungen II. 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer ver- wahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2. 2.1. Der im ZGB verwendete Begriff der psychischen Störung um- fasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie; dazu gehören auch Suchterkrankungen (Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenab- hängigkeit; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043, nachfolgend: Botschaft Erwach- senenschutz). Beim Begriff der "psychischen Störung" handelt sich um einen Rechtsbegriff, der im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz unterliegt. Wo die Begrifflichkei- ten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie 60 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 bei der psychischen Störung, muss die rechtsanwendende Instanz da- ran gebunden sein (vgl. KOKES-Praxisanleitung Erwachsenen- schutzrecht, Zürich/St.Gallen 2012, Rz.10.6; vgl. CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 267 ff.). 2.2. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist Herausgeberin der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und ver- wandten Gesundheitsprobleme (englisch: International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems [ICD]). Das Kapitel V dieser Dokumentation beinhaltet die psychischen Störun- gen. Im Abschnitt F1 werden Psychische Störungen und Verhaltens- störungen durch psychotrope Substanzen dargestellt. Mit F.10 werden Störungen durch Alkohol klassifiziert. Damit eine Störung durch Alkohol als Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert werden kann, müssen drei von mehreren von der WHO herausgeschälten Kriterien erfüllt sein. Der Begriff "Abhängigkeitssyndrom" löst den veralteten Begriff der "Sucht" ab und kennzeichnet sich in Anleh- nung an diese Kriterien zusammenfassend durch ein passives und un- kontrolliertes Verhalten, bei dem die freie Willensentscheidung auf- grund des Angewiesenseins auf schädliche Substanzen weitgehend fehlt und körperliche und psychosoziale Problemen zur Folge hat. Ein Abhängigkeitssyndrom kann ferner zu einer Toleranzentwick- lung gegenüber den Wirkungen der Substanz und zu körperlichen Entzugssymptomen bei Reduktion der Substanz führen (vgl. CHRISTOF BERNHART, a.a.O., N 267 ff. und N 275 ff.). Die Alkoholabhängigkeit als psychische Störung ist somit als medizi- nischer Terminus klar definiert, weshalb die rechtsanwendende In- stanz bei der Beurteilung, ob eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt, daran gebunden ist. 2.3. 2.3.1. Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 ausgeführt, steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren an einer Alkoholabhängigkeit leidet. Als Folge der langjährigen Alkoholabhängigkeit hat sich beim Beschwerdeführer 2013 Fürsorgerische Unterbringung 61 gar ein alkoholbedingtes dementielles Syndrom (Korsakow-Demenz) entwickelt. Ausserdem wurde eine Benzodiazepin-Abhängigkeit diagnostiziert. Diese Diagnosen haben sich seit Oktober 2012 nicht verändert. Die Klinik nimmt in ihrem Austrittsbericht vom 7. De- zember 2012 denn auch Bezug auf die Klassifizierungen der WHO und stellt erneut eine Alkoholabhängigkeit mit der Klassifizierung ICD-10 F10.24 fest. Die psychiatrische Sachverständige diagnosti- zierte im Rahmen ihres Kurzgutachtens ebenfalls eine schwere Alko- holabhängigkeit. Die Beiständin hat den Beschwerdeführer früher in Zofingen mehrfach in stark betrunkenem Zustand getroffen. Sie erlebt ihn als einen alkoholabhängigen Menschen mit einem starken Drang nach Alkohol. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer sich ohne Bewilligung am 5. Januar 2013 vom Rehahaus Effingerhort nach Zofingen begab und dort in stark alkoholisiertem Zustand ins Spital gebracht werden musste. 2.3.2. Folglich wurde beim Beschwerdeführer bereits mehrfach ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Mit Blick auf diese klare medizinische Diagnose sowie des von der Beiständin geschil- derten Verhaltens des Beschwerdeführers und der vom Rehahaus Effingerhort geschilderten Situation steht fest, dass der Beschwer- deführer an einer schweren Alkoholabhängigkeit und somit an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet. 3.-5. (…) 6. 6.1. Dispositivziffer 2 des Entscheids des Familiengerichts Z. über- trägt die Zuständigkeit für die Entlassung des Beschwerdeführers dem Rehahaus Effingerhort. Nachfolgend ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Übertragung der Entlassungszuständigkeit im vor- liegenden Fall zulässig war. 6.2. 6.2.1. Zur Problematik der vorangehend aufgeworfenen Frage finden sich im Bundesrecht folgende Regelungen: 62 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 6.2.2. Wie im früheren Recht richtet sich die Zuständigkeit für die Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung danach, wer die Unterbringung angeordnet hat. Hat die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde die Unterbringung angeordnet, ist sie gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB grundsätzlich auch für die Entlassung zuständig. Wurde die Unterbringung von einem Arzt angeordnet, entscheidet die Ein- richtung über die Entlassung (Art. 429 Abs. 3 ZGB). Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung über- tragen kann (Art. 428 Abs. 2 ZGB). Die Möglichkeit der Delegation der Entlassungszuständigkeit entspricht der geltenden Praxis. Damit soll sichergestellt werden, dass der Patient sofort entlassen wird, wenn dies aus medizinischer Sicht möglich ist, und die Klinik nicht zuerst einen Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellen muss. Die Übertragung kann nur im Einzelfall erfolgen und nicht in einer generell-abstrakten Norm festgehalten werden (Bot- schaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7064; THOMAS GEISER/ MARIO ETZENSBERGER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 428 N 8 f.). Wei- tere Hinweise, unter welchen Voraussetzungen die Entlassungszu- ständigkeit im Einzelfall an die Einrichtung übertragen werden kann, lassen sich aus dem Bundesrecht nicht ableiten. 6.2.3. In Art. 437 ZGB wird die Kompetenz zur Regelung der Nach- betreuung an die Kantone delegiert. In Abs. 2 der genannten Bestim- mung wird darauf hingewiesen, dass die Kantone neben und inner- halb der Regelung der Nachbetreuung ambulante Massnahmen vor- sehen können. Gemäss THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER werden die Kantone mit Art. 437 ZGB zur Rege- lung der Nachbetreuung verpflichtet, selbst wenn eine solche Ver- pflichtung dem Wortlaut der Bestimmung nicht explizit zu entneh- men ist. Wie die Nachbetreuung ausgestaltet wird, schreibt das Bun- desrecht nicht vor und ist entsprechend den kantonalen Gesetzgebern überlassen (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: a.a.O., Art. 437 N 5 f.). 2013 Fürsorgerische Unterbringung 63 6.3. 6.3.1. Die Regelung der Nachbetreuung überlässt das Bundesrecht dem Kanton. Bezüglich der Voraussetzungen der Delegation der Ent- lassungszuständigkeit macht das Bundesrecht keine Vorgaben. 6.3.2. Das kantonale Recht regelt die Nachbetreuung in den §§ 67k, l und m EG ZGB. § 67k EG ZGB hält allgemeine Grundsätze fest. So sieht § 67k Abs. 1 EG ZGB vor, dass bei Rückfallgefahr beim Aus- tritt eine Nachbetreuung vorzusehen ist. Sofern es zu keiner sachge- rechten schriftlichen Vereinbarung über die Nachbetreuung kommt, entscheidet die für die Entlassung zuständige Stelle über die Nach- betreuung (§ 67k Abs. 3 EG ZGB). 6.3.3. Dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmungen kann entnommen werden, dass die Zuständigkeit der Anordnung einer Nachbetreuung an die Entlassungszuständigkeit angeknüpft werden soll: Liegt die Entlassungszuständigkeit bei der Einrichtung, soll die- se auch die Nachbetreuung festlegen (§ 67l Abs. 1 EG ZGB). Wenn hingegen die Entlassungszuständigkeit bei der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde liegt, entscheidet diese gestützt auf die ärztliche Beurteilung über die Anordnung der Nachbetreuung (§ 67m Abs. 1 EG ZGB). 6.3.4. § 67l Abs. 1 EG ZGB hält fest, dass in Einrichtungen mit ärztli- cher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte die Nachbetreuung festlegen. Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung richtet sich die Nachbetreuung in Einrichtungen ohne ärztliche Lei- tung nach § 67m EG ZGB, d.h. die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde bzw. das Familiengericht (§ 59 Abs. 1 EG ZGB) ist zustän- dig für die Anordnung der Nachbetreuung. Im letzteren Fall ist eine Übertragung der Zuständigkeit für die Entlassung an die Einrichtung gemäss Art. 428 Abs. 2 ZGB nicht sachgerecht, denn dies würde be- deuten, dass die Einrichtung für die Entlassung und das Familienge- richt für die Anordnung einer Nachbetreuung zuständig sind. Ein Auseinanderfallen der Kompetenzen wäre unpraktikabel und kann 64 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 nicht dem Willen des kantonalen Gesetzgebers entsprochen haben (vgl. Erw. 6.3.2. f. hiervor). Das kantonale Recht präzisiert Art. 428 Abs. 2 ZGB in dem Sinne, dass einzig bei Einrichtungen mit ärztli- cher Leitung eine Übertragung der Zuständigkeit für die Entlassung an die Einrichtung zulässig ist. Andernfalls würde das Familienge- richt faktisch im Voraus auf die Anordnung einer Nachbetreuung ver- zichten, was nicht zulässig sein kann, insbesondere in den Fällen, in denen eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen ist, was bei Alkohol- abhängigkeit regelmässig der Fall ist. 6.4. 6.4.1. Das Rehahaus Effingerhort ist eine Einrichtung ohne ärztliche Leitung. Nach dem Gesagten war es daher nicht zulässig, die Ent- lassungszuständigkeit an das Rehahaus zu übertragen. Folglich ist Dispositivziffer 2 des Entscheids des Familiengerichts Z. von Amtes wegen aufzuheben. 6.4.2. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es notorisch ist, dass die Rückfallgefahr bei Perso- nen, welche seit langer Zeit an einem Abhängigkeitssyndrom leiden, sehr hoch ist. Dies zeigt sich auch an der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers, welche von erfolgslosen Entzugsversuchen und wiederholten Rückfällen geprägt ist. Gestützt auf § 67k EG ZGB ist davon auszugehen, dass bei Austritt des Beschwerdeführers aus dem Rehahaus Effingerhort eine Nachbetreuung vorzusehen ist. Die Kompetenz betreffend Entlassungszuständigkeit und Regelung der Nachbetreuung darf im vorliegenden Fall nicht auseinanderfallen. 6.4.3. Es ist somit abschliessend festzustellen, dass das Familienge- richt Z. für die Entlassung und Anordnung einer Nachbetreuung zu- ständig ist. 13 Behandlung ohne Zustimmung - Urteilsunfähigkeit betreffend Behandlung ohne Zustimmung mit einem zusätzlichen Medikament trotz grundsätzlicher Krankheits- einsicht (Erw. 4.3.)