§ 59 Abs. 1 EG ZGB). Diese Unterbringung wurde durch die Verfügung des Amtsarztes X. vom 18. Januar 2013 nicht tangiert, da es sich dabei lediglich um eine (mehr oder weniger kurzfristige) psychiatrische Behandlung im Sinne einer Krisenintervention handelt. 7.4. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Verhandlung, nach Abschluss der Behandlung in der Klinik Königsfelden freiwillig in die Stiftung Satis zurückzukehren. Aus dem Gesagten folgt, dass er andernfalls nach Massgabe der durch das Bezirksamt Z. ausgesprochenen fürsorgerischen Freiheitsentziehung verpflichtet wäre, wieder in die Stiftung Satis einzutreten. Das Familiengericht Z. wird gestützt auf Art.