dann, wenn durch ein Familiengericht eine fürsorgerische Unterbringung zur Betreuung und Behandlung in einer Institution für Langzeittherapie (z.B. REHA-Haus Effingerhort) angeordnet wurde und zusätzlich zwischenzeitlich eine ärztliche Einweisung in eine psychiatrische Klinik erfolgt. 7.3. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2006 zur Betreuung in das Wohnheim der Stiftung Satis eingewiesen. Die Verfügung des Bezirksamts Z. vom 12. Oktober 2006 hat somit nach wie vor Gültigkeit, wobei die Zuständigkeit durch die Gesetzesrevision auf das Familiengericht Z. übertragen worden ist (Art. 14a Schlusstitel ZGB i.V.m. § 59 Abs. 1 EG ZGB).