§ 67c Abs. 1 EG ZGB), handelt es sich dabei regelmässig um Unterbringungen in einer psychiatrischen Klinik zur Behandlung der psychischen Störung. Demgegenüber sind Unterbringungen zur Betreuung längerfristige Massnahmen im Sinne von Platzierungen, welche durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bzw. im Kanton Aargau durch die Familiengerichte angeordnet werden (§ 59 Abs. 1 EG ZGB). Damit soll 58 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013