426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung leidet, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Dabei ist der Sinn einer Einweisung zur psychiatrischen Behandlung einerseits und einer Einweisung zur Betreuung andererseits zu unterscheiden. Da ärztliche Einweisungen maximal für sechs Wochen Gültigkeit haben (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 67c Abs. 1 EG ZGB), handelt es sich dabei regelmässig um Unterbringungen in einer psychiatrischen Klinik zur Behandlung der psychischen Störung.