eine neue Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in eine andere Einrichtung aufgehoben. Es stellt sich nun aber die Frage, ob dies auch gilt, wenn eine längerfristige Unterbringung zur Betreuung in einer Wohn- bzw. Pflegeeinrichtung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet worden ist, und es zwischendurch zu Kriseninterventionen durch ärztliche Einweisungen zur Behandlung in einer psychiatrischen Klinik kommt. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung leidet, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.