56 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 4.2. Mit Erstellen des Behandlungsplans wird somit nicht über eine bestimmte Behandlung entschieden, sondern, wie auch in der Bot- schaft ausgeführt, lediglich Auskunft über die geplanten Therapien oder über alternative Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Stimmt eine Person dem Behandlungsplan zu, können die darin erwähnten Behandlungen durchgeführt werden. Stimmt sie dem Behandlungs- plan nicht zu, kann eine medizinische Massnahme auf der Grundlage von Art. 434 ZGB durchgesetzt werden. Hierzu bedarf es aber ge- mäss Wortlaut des Gesetzes eines schriftlichen Entscheids, welcher gestützt auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB anfechtbar ist. Vorbehalten bleibt natürlich auch die Anordnung medizinischer Massnahmen, welche sofort aufgrund einer Notfallsituation umgesetzt werden müs- sen (Art. 435 ZGB). Diese sind ebenfalls gestützt auf dieselbe Be- stimmung anfechtbar (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7072). Da somit mit dem Behandlungsplan keine konkrete medizini- sche Massnahme angeordnet wird, sondern lediglich gewisse Absich- ten aufgezeigt werden, ist der Behandlungsplan nicht als möglicher Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde anzusehen. Gegen die ein- zelnen Massnahmen kann sich eine betroffene Person wehren, wenn die Einrichtung einen Entscheid gestützt auf Art. 434 ZGB fällt, mit- hin "die im Behandlungsplan vorgesehene medizinische Mass- nahme" schriftlich und ohne Zustimmung der betroffenen Person an- ordnet. Folglich ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ge- gen ihren Behandlungsplan als solchen nicht einzutreten. 11 Krisenintervention bei (längerfristiger) familiengerichtlicher fürsorgeri- scher Unterbringung Die familiengerichtliche fürsorgerische Unterbringung zur Betreuung in einer Wohn- und Pflegeeinrichtung bleibt bestehen, auch wenn zwischen- durch kurzfristige ärztliche fürsorgerische Unterbringungen zur Behand- lung (Krisenintervention) in einer psychiatrischen Klinik stattfinden. Beschluss des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 25. Januar 2013 in Sa- chen M.Z. gegen den Entscheid des Amtsarztes X. (WBE.2013.21). 2013 Fürsorgerische Unterbringung 57 Aus den Erwägungen 7. 7.1. Es stellt sich sodann die Frage des Verhältnisses der Unter- bringung des Beschwerdeführers in der Stiftung Satis zu derjenigen in der Klinik Königsfelden. Mit Verfügung des Bezirksamts Z. vom 12. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer per fürsorgerischer Freiheitsentziehung (neu: fürsorgerische Unterbringung) in die Stif- tung Satis eingewiesen. Diese Verfügung wurde bis heute nicht aufgehoben. Mit amtsärztlicher Verfügung vom 18. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer per fürsorgerischer Unterbringung zur Behandlung und Medikamenteneinstellung in die Klinik Königsfel- den eingewiesen. 7.2. Grundsätzlich wird eine fürsorgerische Unterbringung durch eine neue Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in eine andere Einrichtung aufgehoben. Es stellt sich nun aber die Frage, ob dies auch gilt, wenn eine längerfristige Unterbringung zur Betreuung in einer Wohn- bzw. Pflegeeinrichtung durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde angeordnet worden ist, und es zwischen- durch zu Kriseninterventionen durch ärztliche Einweisungen zur Be- handlung in einer psychiatrischen Klinik kommt. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung lei- det, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Dabei ist der Sinn einer Einweisung zur psychiatrischen Behandlung einer- seits und einer Einweisung zur Betreuung andererseits zu unterschei- den. Da ärztliche Einweisungen maximal für sechs Wochen Gültig- keit haben (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 67c Abs. 1 EG ZGB), han- delt es sich dabei regelmässig um Unterbringungen in einer psy- chiatrischen Klinik zur Behandlung der psychischen Störung. Dem- gegenüber sind Unterbringungen zur Betreuung längerfristige Mass- nahmen im Sinne von Platzierungen, welche durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bzw. im Kanton Aargau durch die Fa- miliengerichte angeordnet werden (§ 59 Abs. 1 EG ZGB). Damit soll 58 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 eine längerfristige stationäre Betreuung des Betroffenen sicherge- stellt werden. Zur Aufhebung dieser Massnahme ist nur das Fami- liengericht, nicht aber ein Amtsarzt befugt (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 und 3 ZGB). Somit ergibt sich, dass familiengericht- liche Unterbringungen zur Betreuung weiterhin Gültigkeit haben, auch wenn sie zwischendurch faktisch durch amtsärztliche Unter- bringungen zur psychiatrischen Behandlung unterbrochen werden. Sobald die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung zur Behandlung weggefallen sind, ist die betroffene Person in die Wohn- oder Pflegeeinrichtung zurückzubringen. Dieselben Schlussfolgerungen ergeben sich im Übrigen auch dann, wenn durch ein Familiengericht eine fürsorgerische Unter- bringung zur Betreuung und Behandlung in einer Institution für Langzeittherapie (z.B. REHA-Haus Effingerhort) angeordnet wurde und zusätzlich zwischenzeitlich eine ärztliche Einweisung in eine psychiatrische Klinik erfolgt. 7.3. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2006 zur Betreuung in das Wohnheim der Stiftung Satis eingewiesen. Die Verfügung des Bezirksamts Z. vom 12. Oktober 2006 hat somit nach wie vor Gültigkeit, wobei die Zuständigkeit durch die Gesetzesrevi- sion auf das Familiengericht Z. übertragen worden ist (Art. 14a Schlusstitel ZGB i.V.m. § 59 Abs. 1 EG ZGB). Diese Unterbringung wurde durch die Verfügung des Amtsarztes X. vom 18. Januar 2013 nicht tangiert, da es sich dabei lediglich um eine (mehr oder weniger kurzfristige) psychiatrische Behandlung im Sinne einer Kriseninter- vention handelt. 7.4. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Verhandlung, nach Abschluss der Behandlung in der Klinik Königsfelden freiwillig in die Stiftung Satis zurückzukehren. Aus dem Gesagten folgt, dass er andernfalls nach Massgabe der durch das Bezirksamt Z. ausge- sprochenen fürsorgerischen Freiheitsentziehung verpflichtet wäre, wieder in die Stiftung Satis einzutreten. Das Familiengericht Z. wird gestützt auf Art. 431 ZGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Schluss- titel ZGB spätestens bis zum 30. Juni 2013 überprüfen müssen, ob 2013 Fürsorgerische Unterbringung 59 die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung in der Stiftung Satis weiterhin erfüllt sind. 12 Übertragung der Entlassungszuständigkeit gemäss Art. 428 Abs. 2 ZGB Es ist unzulässig, dass das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit an eine Einrichtung ohne ärztliche Leitung überträgt, da die Anordnung einer Nachbetreuung nur durch das Familiengericht möglich ist. Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 29. Januar 2013 in Sachen B.F. gegen den Entscheid des Familiengerichts Z. (WBE.2013.25). Aus den Erwägungen II. 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer ver- wahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2. 2.1. Der im ZGB verwendete Begriff der psychischen Störung um- fasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie; dazu gehören auch Suchterkrankungen (Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenab- hängigkeit; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043, nachfolgend: Botschaft Erwach- senenschutz). Beim Begriff der "psychischen Störung" handelt sich um einen Rechtsbegriff, der im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz unterliegt. Wo die Begrifflichkei- ten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie