44 Notariatstarif; Normenkontrolle Die Regelung von § 69 Abs. 1 BeurG und § 1 Abs. 1 Notariatstarif, wonach für Notariatsdienstleistungen kein minimaler Stundenansatz vorgeschrieben ist und vom Gebührentarif nach unten abgewichen werden kann, verstösst nicht gegen höherrangiges Recht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar 2014 in Sachen A., B. und Aargauische Notariatsgesellschaft gegen Kanton Aargau (WNO.2012.3). Aus den Erwägungen