Der bisherige Positionslohn darf dabei nur insoweit berücksichtigt werden, als dadurch keine frühere Lohndiskriminierung fortgeführt wird. Es ist Sache des Beigeladenen zu entscheiden, ob gestützt auf den vorliegenden Entscheid eine isolierte Überprüfung der Lohneinstufung der Lehrpersonen Kindergarten genügt oder ob die Lohneinstufungen sämtlicher Lehrpersonen einzubeziehen sind. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit eine isolierte Betrachtungsweise nicht unproblematisch erscheint. 2014 Anwalts- und Notariatsrecht 255 XII. Anwalts- und Notariatsrecht