7.4.2 und 8.2). Diesfalls wäre es aber dennoch nicht gerechtfertigt, unbesehen auf den bisherigen Lohn abzustellen. Vielmehr wäre eine differenzierte (Übergangs-)Regelung für Kindergartenlehrpersonen mit "altem" und mit "neuem" Abschluss vorzusehen (siehe vorne Erw. 7.4.2 hiervor). 9. 9.1. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.