Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Festsetzung des ABAKABA- Lohns neu ein Bachelor-Abschluss vorausgesetzt ist (siehe vorne Erw. 7.4.2), erscheint die erwähnte Differenz sehr gross und könnte Ausdruck einer bisherigen Diskriminierung sein. Hinzu kommt, dass bereits bei der Einführung des LDLP der Lohn nach dem Vektorenmodell festgesetzt wurde. Dies bedeutet, dass bei der Bestimmung des "Positionslohn alt" der vor Einführung des LDLP geltende Anfangslohn ebenfalls mit 37,5 % berücksichtigt wurde. Es ist gerichtsnotorisch, dass dieser frühere Anfangslohn für Lehrpersonen Kindergarten sehr tief war und eine Diskriminierung nicht a priori ausgeschlossen werden kann.