8. 8.1. Ein weiteres Element der Lohneinstufung der Lehrpersonen bildet das "bestehende Lohngefüge" (§ 5 Abs. 2 LDLP). Gestützt darauf wird im Vektorenmodell der bisherige Positionslohn ("Ist-Anfangs- lohn" oder "Positionslohn alt") berücksichtigt und mit 37,5 % gewichtet. Für die Lohneinstufung des Verwaltungspersonals spielt demgegenüber der bisherige (Positions-)Lohn grundsätzlich keine Rolle (…). Vielmehr beschränkt sich die Relevanz des bisherigen Lohns auf die Überführungsproblematik: Liegt er innerhalb des massgebenden Lohnbandes, wird er unverändert überführt. Falls der bisherige 2014 Personalrecht 253