Dies mag insofern zutreffen, als eine Änderung der Ausbildungsanforderungen kaum einen Anspruch auf eine sofortige Besoldungsrevision zu begründen vermag. Demgegenüber darf jedoch im Rahmen einer Besoldungsrevision nicht über die in diesem Zeitpunkt relevanten Ausbildungsanforderungen hinweggegangen werden. Will man verhindern, dass Lehrpersonen Kindergarten mit einer "alten" Ausbildung von der relativ hohen Lohneinstufung von Lehrpersonen Kindergarten mit einer "neuen" Ausbildung profitieren, so ist diesem Anliegen mit einer entsprechenden Übergangsregelung Rechnung zu tragen.