Der vom Beigeladenen erhobene Marktvergleich ist dementsprechend nicht geeignet, die diesbezüglich massgebenden Kriterien zu erfüllen. Dies wiegt umso schwerer, als sich vorliegend der Marktvergleich einseitig zuungunsten der Lehrpersonen Kindergarten auswirkt. Demzufolge rechtfertigt es sich, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Beigeladene hat in Bezug auf die Lehrpersonen Kindergarten einen Marktvergleich durchzuführen, der den entsprechenden Anforderungen zu genügen vermag. In der Folge ist die Lohneinstufung neu festzulegen (siehe zusätzlich hinten Erw. 8). 252 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014