Problematisch mag erscheinen, wie stark bei zwei parallelen Lohnsystemen desselben Arbeitgebers die Gewichtungen des Marktes voneinander abweichen dürfen. Dies kann jedoch vorliegend aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden. (…) 7. 7.1. 7.1.1. Wird ein Lohnsystem wesentlich auf den Markt ausgerichtet, so ist im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorauszusetzen, dass in einem ersten Schritt die Vergleichslöhne sorgfältig und hinreichend differenziert erhoben werden.