6.3. 6.3.1. Es lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden, dass für das Verwaltungspersonal einerseits sowie die Lehrpersonen andererseits zwei verschiedene Besoldungssysteme vorgesehen sind. Der Umstand, dass die beiden Systeme dem Markt in verschiedener Art und Weise Rechnung tragen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass bei den Lehrperso- 2014 Personalrecht 247