7.4 mit zahlreichen Hinweisen). Dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts lag ein sogenannter Minusklassenentscheid zugrunde, d.h. es wurde – unter Verweis auf den Marktlohn – zum Nachteil geschlechtsspezifischer Funktionen eine tiefere Lohneinreihung vorgenommen, als sie gemäss systematischer Arbeitsbewertung angezeigt gewesen wäre. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass ein derartiges Vorgehen begründungsbedürftig ist und in der Regel zur Vermutung einer Diskriminierung führt; die Beweislast wird nach Art. 6 GlG umgekehrt (BGE 131 II 393, Erw. 7.1 mit Hinweisen). 6.3. 6.3.1.