Der Arbeitgeber darf das Arbeitsmarktargument jedoch nicht derart anwenden, dass er daraus ohne sachliche, geschlechtsunabhängige Gründe nur zum Nachteil des einen Geschlechts bzw. von vorwiegend weiblichen Funktionsbereichen Schlüsse zieht, nicht aber beim anderen Geschlecht bzw. bei neutralen oder vorwiegend männlichen Funktionsbereichen. Demnach muss sich der Arbeitgeber – vor allem wenn es um Herabsetzungen geht – vergewissern, dass die Vergleichslöhne auf dem Markt nicht selber diskriminierende Züge aufweisen.